Dassault Systèmes konnte erfolgreich sechs strittige Domainnamen (darunter 3dsdassabet.com und 3dsdassaueo.com) zurückgewinnen, nachdem ein WIPO-Panel entschied, dass diese in böswilliger Absicht registriert wurden. Der Antragsgegner, tou tou, hatte eine falsche US-Adresse verwendet, um Lookalike-Websites zu erstellen, die das 3DS-Branding und die Unternehmensinhalte des Beschwerdeführers kopierten. Der Einzelschiedsrichter ordnete die Übertragung aller sechs Domains auf den Beschwerdeführer an.
Fallübersicht
| Fallnummer | D2025-4551 |
|---|---|
| Beschwerdeführer | Dassault Systemes |
| Antragsgegner | tou tou |
| Strittige Domains | 3dsdassabet.com3dsdassaueo.com3dsdassaure.com3dsdassause.com3dsdassauve.com3dsdassope.com |
| Bedrohungstaktik | Unternehmensidentitätsdiebstahl (Corporate Impersonation) |
| Entscheidungsdatum | 2026-01-13 |
| Schiedsrichter | Frank Schoneveld |
| Ergebnis | Übertragung |
| Offizielle Quelle | https://www.wipo.int/amc/en/domains/search/text.jsp?case=D2025-4551 |
Bedrohungen für den regionalen Markteintritt und vertrauenswürdige Geschäftsprozesse
Für ein Unternehmen wie Dassault Systèmes, das im Bereich Digital Twins und Virtual Twins weltweit über 300.000 Firmenkunden betreut, ist die Aufrechterhaltung absoluten digitalen Vertrauens bei der Expansion in regionale Jurisdiktionen entscheidend. Die Registrierung von sechs Lookalike-Domains – darunter 3dsdassabet.com und 3dsdassaueo.com – zielt direkt auf den etablierten markenrechtlichen Fußabdruck des Unternehmens in Schlüsselregionen wie Australien, Mexiko, Brasilien und Deutschland ab. Durch die Nutzung geklonter Websites, die die registrierte Marke 3DS, den Firmennamen sowie plagiierte Texte und Bilder von 3ds.com anzeigen, erzeugt der unbefugte Akteur ein hohes Verwechslungsrisiko für potenzielle B2B-Kunden. In regionalen Märkten, in denen lokale Digital-Twin-Dienste aufgebaut werden, drohen diese Lookalike-Domains, kritische Geschäftskontakte bereits in der frühen Erkundungsphase abzufangen.
Die operativen Taktiken des Antragsgegners verstärken diese Geschäftsrisiken. Die Einrichtung aktiver Weiterleitungen, wie etwa die Umleitung des Datenverkehrs von 3dsdassaure.com direkt auf die aktive Klon-Site unter 3dsdassaueo.com, zeugt von einer koordinierten Anstrengung, den Nutzerverkehr zu kontrollieren und zu steuern. Wenn Geschäftskunden oder lokale Integrationspartner auf diese hochgradig täuschenden Seiten stoßen, laufen sie Gefahr, sensible Anfragedaten, Partnerregistrierungsdetails oder Unternehmensanmeldedaten in dem falschen Glauben zu übermitteln, sie kommunizierten mit dem authentischen französischen Digital-Twin-Pionier. Da der Antragsgegner seine Identität mittels einer nicht existenten physischen Adresse in den Vereinigten Staaten maskierte, verzögert sich die Untersuchung und Neutralisierung dieser täuschenden Portale über Standardkanäle, wodurch die unbefugten Seiten die Markenautorität verwässern und das Wachstum legitimer B2B-Pipelines stören können.
Analyse des Panels und rechtliche Argumentation zu verwechslungsähnlichen Ähnlichkeiten, Rechten und Bösgläubigkeit
Bei der Behandlung des ersten Elements der UDRP wandte der Einzelschiedsrichter Frank Schoneveld den Standard-Schwellenwerttest an, um eine verwechslungsrelevante Ähnlichkeit festzustellen. Dies beinhaltete einen direkten Vergleich zwischen der registrierten Marke „3DS“ von Dassault Systèmes – die weltweit in Jurisdiktionen wie Australien, Mexiko, Brasilien und Deutschland geschützt ist – und den sechs strittigen, vom Antragsgegner registrierten Domainnamen. Das Panel entschied, dass die Domainnamen, die die „3DS“-Marke mit Variationen des Namens „Dassault“ kombinierten, verwechslungsähnlich zur Marke des Beschwerdeführers seien. Die Einbeziehung dieser verwechslungsähnlichen Kombinationen in allen sechs Registrierungen erfüllte erfolgreich die Anspruchsvoraussetzung gemäß Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie.
Hinsichtlich der Rechte oder berechtigten Interessen gemäß dem zweiten Element prüfte der Schiedsrichter, ob der Antragsgegner, tou tou, irgendeinen legitimen Anspruch auf die strittigen Domainnamen besaß. Da der Antragsgegner keine Erwiderung auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers einreichte, legte er keinerlei Beweise für Rechte oder berechtigte Interessen gemäß Paragraph 4(c) der Richtlinie vor. Der Beschwerdeführer erbrachte erfolgreich den Nachweis für ein prima facie bestehendes unbefugtes Verhalten. Anstatt die Domains für ein redliches Angebot von Waren oder Dienstleistungen zu nutzen, verwendete der Antragsgegner vier der Domains dazu, Lookalike-Websites mit plagiierten Texten und Bildern von der offiziellen Website zu betreiben, was das Fehlen berechtigter Interessen belegt.
Die rechtliche Argumentation bezüglich der bösgläubigen Registrierung und Nutzung hob das täuschende Verhalten des Antragsgegners hervor. Gemäß Paragraph 4(b) der Richtlinie bewies die Registrierung mehrerer Domains im September 2025 unter Verwendung einer nicht existenten physischen Adresse in den Vereinigten Staaten eine kalkulierte Absicht, einer Entdeckung zu entgehen und Nutzer in die Irre zu führen. Zudem steuerte der Antragsgegner den Datenverkehr aktiv, indem er 3dsdassaure.com direkt auf 3dsdassaueo.com leitete, wo geklonte Unternehmensinhalte sowie die Marken „3DS“ und „Dassault Systemes“ angezeigt wurden. Das Panel kam zu dem Schluss, dass diese gezielte Einrichtung darauf abzielte, die Markenautorität und den Goodwill des Beschwerdeführers auszunutzen, was die Voraussetzungen für eine bösgläubige Registrierung und Nutzung gemäß UDRP erfüllt.
Entscheidende Beweise für direkte Identitätsnachahmung und koordinierte Umleitung
Der Erfolg der UDRP-Strategie des Beschwerdeführers beruhte auf der Vorlage unwiderlegbarer Beweise für globale Markenrechte sowie eindeutiger Anhaltspunkte für eine direkte Unternehmensidentitätsnachahmung. Durch die Dokumentation der registrierten Rechte für die Marke „3DS“ in mehreren Jurisdiktionen – darunter Australien, Mexiko, Brasilien und Deutschland – belegte Dassault Systèmes eine langjährige Unternehmenspräsenz. Dieses robuste Markenportfolio, kombiniert mit der primären Unternehmensdomain „3ds.com“, die bereits 1995 registriert wurde, ließ dem Antragsgegner keinen Spielraum, um Unwissenheit oder berechtigtes Interesse geltend zu machen. Um die Übertragung zu sichern, legte der Beschwerdeführer strategisch Vergleichsbeweise vor, die zeigten, dass vier der strittigen Domains auf gefälschte Websites verwiesen. Diese Klon-Seiten plagiierten direkt das Banner des Beschwerdeführers, den Namen „Dassault Systemes“ sowie offizielle Texte und Bilder, wodurch die Absicht, potenzielle B2B-Kunden im Digital-Twin-Bereich zu täuschen, offensichtlich wurde.
Über die Dokumentation der plagiierten Inhalte hinaus legte der Beschwerdeführer die täuschenden Registrierungstaktiken offen, um das Argument der Bösgläubigkeit zu untermauern. Dassault Systèmes bewies, dass der Antragsgegner alle sechs Domains im September 2025 unter Verwendung einer vollkommen fiktiven physischen Adresse in den Vereinigten Staaten registriert hatte. Darüber hinaus demonstrierte der Beschwerdeführer den koordinierten Charakter der Bedrohung, indem er aufzeigte, dass „3dsdassaure.com“ Nutzer direkt zu einer aktiven Klon-Site unter „3dsdassaueo.com“ weiterleitete. Diese Einrichtung stellte ein konkretes Risiko für den regionalen Markteintritt und die B2B-Kunden-Pipelines des Beschwerdeführers dar, da täuschende Lookalikes die Markenautorität verwässern oder potenzielle Kunden irreführen könnten. Durch den Nachweis der Kombination aus falschen Kontaktdaten, direkter Weiterleitung und dem Targeting von Marke-plus-Keyword baute der Beschwerdeführer einen wasserdichten Fall auf, der das Panel zur Anordnung der Übertragung aller sechs Domains veranlasste.
Praktische Empfehlungen
- Implementieren Sie ein automatisiertes Domain-Monitoring, das gezielt Kombinationen von Kernmarken mit verkürzten Markennamen (z. B. „3ds“ kombiniert mit Variationen von „dassault“) markiert, um Typosquatting-Netzwerke zu erkennen, bevor diese voll funktionsfähige Klon-Seiten etablieren können.
- Sichern Sie während einer Expansion oder eines regionalen Markteintritts defensive Domainregistrierungen über zielgerichtete länderspezifische Top-Level-Domains (ccTLDs) und allgemeine gTLDs unter Verwendung primärer Unternehmenskennungen, um B2B-Kunden-Pipelines vor verwechslungsähnlichen Lookalike-Klonen zu schützen.
- Dokumentieren und kartieren Sie Weiterleitungspfade zwischen verdächtigen Domains – etwa wenn 3dsdassaure.com auf einen aktiven geklonten Host wie 3dsdassaueo.com umleitet – als konsolidierten Beweis für koordinierte Bösgläubigkeit für eine gemeinsame UDRP-Beschwerde gegen mehrere Domains.
- Überprüfen Sie die physischen Adressdaten des Registranten unmittelbar nach Entdeckung einer rechtsverletzenden Domain; der Nachweis, dass ein Antragsgegner eine gefälschte oder nicht existente Adresse verwendet hat, liefert ein starkes, vom Panel anerkanntes Indiz für eine bösgläubige Registrierung.
- Etablieren Sie klare Portale für digitales Vertrauen für Firmenkunden und Partner, um offizielle Unternehmenswebsites zu verifizieren, und warnen Sie diese vor unbefugten Plattformen, die geschützte Marketingtexte und Bilder kopieren, um Geschäftsanfragen abzugreifen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum wurden Domains wie 3dsdassabet.com und 3dsdassaueo.com als verwechslungsähnlich zur Marke Dassault Systèmes betrachtet?
Das WIPO-Panel stellte fest, dass diese Domains verwechslungsähnlich waren, da sie die Marke „3DS“ und den Namen „Dassault Systemes“ enthielten, die zentral für die etablierte Markenidentität und digitale Präsenz des Beschwerdeführers sind.
Welche Beweise nutzte das Panel, um festzustellen, dass der Antragsgegner keine legitimen Rechte oder Interessen hatte?
Der Antragsgegner gab keine Erwiderung auf die Beschwerde ab. Zudem zeigten Beweise, dass der Antragsgegner eine nicht existente physische Adresse in den USA verwendete und die Domains dazu genutzt wurden, unbefugte Klon-Websites zu hosten, anstatt irgendeine legitime geschäftliche Tätigkeit auszuüben.
Wie wurde die Bösgläubigkeit im Fall gegen „tou tou“ nachgewiesen?
Bösgläubigkeit wurde nachgewiesen, indem gezeigt wurde, dass der Antragsgegner gezielt die Marke Dassault Systèmes ins Visier nahm, um täuschende Lookalike-Websites zu erstellen. Diese Seiten zeigten die „3DS“-Marke des Beschwerdeführers sowie plagiierte Texte und Bilder von der offiziellen Website, um die echte Unternehmensentität zu imitieren.
Welche Taktiken wandte der Antragsgegner an, um einer Entdeckung beim Betrieb dieser Klon-Seiten zu entgehen?
Der Antragsgegner nutzte eine Kombination aus Identitätsnachahmung durch Marke-plus-Keyword-Domains, Typosquatting und die Angabe einer falschen Registrierungsadresse in den USA. Zusätzlich implementierte der Antragsgegner eine Strategie zur sofortigen Weiterleitung, bei der die Domain 3dsdassaure.com Nutzer automatisch auf die aktive Klon-Seite unter 3dsdassaueo.com leitete.
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Dieser Fallbericht dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.



